Anspruch auf Versorgung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die keiner Krankenhausbehandlung mehr bedürfen, haben Anspruch unter gewissen Aufnahmevorrausetzungen auf eine stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
Seit dem Sommer 2009 zahlen die Versicherten keinen Eigenanteil mehr für die Versorgung in stationären Hospizen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen unter Berücksichtigung des Finanzierungsanteils der Pflegeversicherung ( Pflegegradeinstufung) 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten eines stationären Hospizes. Den restlichen Anteil tragen die Hospize selbstständig, insbesondere durch Spenden und Ehrenamt.